Rechtsnews 17.07.2026 Christian R.

EuGH: FIFA-Spielervermittler-Regeln im Kartellrecht-Test

Die FIFA-Regeln für Spielervermittler stehen im Verdacht, gegen EU-Kartellrecht zu verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat am 16. Juli 2026 entschieden, dass zumindest einzelne Bestimmungen des FIFA-Reglements für Spielerberater nicht mit dem europäischen Kartellverbot vereinbar sind (Az. C-209/23). Das Urteil betrifft nicht nur den Profifußball, sondern hat weitreichende Bedeutung für die Regulierung von Sportverbänden in der Europäischen Union insgesamt.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Spielervermittler, auch als Spielerberater bekannt, sind im modernen Profifußball unverzichtbar. Sie organisieren Transfers, verhandeln Verträge und vertreten die Interessen von Spielern sowie Trainern gegenüber Vereinen. Der Fußball-Weltverband FIFA hat für diese Berufsgruppe ein eigenes Reglement erlassen, das Lizenzierungspflichten, Vergütungsobergrenzen, Mehrfachvertretungsverbote und Transparenzpflichten vorschreibt.

Gegen diese Vorgaben klagten Spielervermittler vor dem Landgericht Mainz. Sie wollen per Unterlassungsklage durchsetzen, dass mehrere Bestimmungen des FIFA-Reglements nicht mehr angewendet werden dürfen. Das Gericht setzte das Verfahren aus und wandte sich mit einer Vorlagefrage an den EuGH: Sind die FIFA-Regeln mit dem Kartellverbot des EU-Rechts vereinbar?

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Die Antwort des EuGH ist für Zehntausende von Sportakteuren, für Verbände und für Rechtsanwälte, die im Sportrecht tätig sind, von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt, dass auch mächtige internationale Sportverbände nicht außerhalb des europäischen Wettbewerbsrechts stehen.

Rechtlicher Hintergrund

Die wichtigsten Vorschriften

Zentrales Prüfmaßstab ist Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Norm verbietet Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen. Sportverbände wie die FIFA können als Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden, wenn ihre Entscheidungen wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen.

Daneben prüfte der EuGH auch die Vereinbarkeit einzelner FIFA-Regeln mit der Dienstleistungsfreiheit, die in Artikel 56 AEUV verankert ist. Diese Grundfreiheit garantiert es, grenzüberschreitend Dienstleistungen innerhalb der EU anzubieten und zu empfangen, ohne dabei unverhältnismäßigen nationalen oder verbandsbezogenen Beschränkungen ausgesetzt zu sein.

Entscheidend ist in solchen Fällen oft die sogenannte Wouters-Doktrin, die der EuGH in früheren Entscheidungen entwickelt hat. Danach können Regelungen, die eigentlich den Wettbewerb beschränken, ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen, zur Erreichung dieses Ziels notwendig und verhältnismäßig sind.

Aktuelle Entwicklung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2026 deutliche Kritik an einzelnen FIFA-Bestimmungen geäußert. Besonders im Fokus steht eine Regelung, nach der Spielervermittler mit Auftraggebern, die bereits durch einen Exklusivvertrag an einen anderen Vermittler gebunden sind, nur innerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende Kontakt aufnehmen oder einen neuen Vermittlungsvertrag schließen dürfen. Dieses Kontaktaufnahmeverbot sah der EuGH als Verstoß gegen das Kartellverbot an.

Zusätzlich stufte der Gerichtshof das Mehrfachvertretungsverbot, bestimmte Voraussetzungen für die Erlangung einer Lizenz sowie die oben genannte Kontaktaufnahmeregel als Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU ein.

Das Landgericht Mainz muss nun im fortgesetzten Verfahren prüfen, ob diese Regelungen durch ein Gemeinwohlziel, etwa den Schutz von Spielern und Trainern vor missbräuchlichen Praktiken, gerechtfertigt werden können und ob sie verhältnismäßig sind.

Die FIFA selbst zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. Für zentrale Elemente des Reglements wie die Vergütungsobergrenze, die Lizenzierungspflicht und das grundsätzliche Verbot der Mehrfachvertretung habe der EuGH klargestellt, dass diese dem Grunde nach gerechtfertigt werden können.

Praktische Einordnung

Das Urteil reiht sich in eine Serie von EuGH-Entscheidungen zu Sportverbandsregeln ein. Erst kurz zuvor befasste sich der Gerichtshof mit dem Reglement des Deutschen Fußball-Bundes für Spielervermittler aus dem Jahr 2015. Dort hatte der einflussreiche Spielerberater Roger Wittmann mit seiner Beratungsagentur Rogon gegen DFB-Vorgaben für Vereine und Spieler geklagt. Der EuGH ließ auch dort eine Rechtfertigung aus Gemeinwohlgründen grundsätzlich zu, betonte aber gleichzeitig die Grenzen verbandlicher Regulierungsmacht.

Die FIFA-Regeln und die DFB-Vorgaben stimmen allerdings nicht vollständig überein. Im FIFA-Fall geht es unter anderem auch um Vergütungshöchstgrenzen, die im DFB-Fall keine Rolle spielten.

Was bedeutet das für Sie?

Für aktive Spielervermittler und Spielerberater bedeutet das Urteil: Die bisherigen FIFA-Vorgaben stehen auf dem rechtlichen Prüfstand. Wer durch einzelne Regelungen in seiner Berufsausübung eingeschränkt wurde, kann prüfen lassen, ob eine Unterlassungsklage oder Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Für Sportverbände, Vereine und Fußballer ist das Signal klar: Verbandsregeln, die wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, sind nicht automatisch kartellrechtsfest. Sie müssen sich an EU-Recht messen lassen, verhältnismäßig sein und einem nachweisbaren Gemeinwohlzweck dienen.

Rechtsanwälte, die im Sport- und Kartellrecht tätig sind, sollten die weitere Entwicklung vor dem Landgericht Mainz aufmerksam verfolgen, da die dortige Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner FIFA-Regeln Signalwirkung für vergleichbare Regelwerke auf nationaler und internationaler Ebene haben wird.

Tabelle: Übersicht der streitigen FIFA-Regelungen und EuGH-Bewertung

FIFA-Regelung EuGH-Bewertung Weitere Prüfung durch LG Mainz
Kontaktaufnahmeverbot (2-Monats-Fenster) Verstößt gegen Kartellverbot (Art. 101 AEUV) Ja, Rechtfertigungsprüfung erforderlich
Mehrfachvertretungsverbot Behinderung der Dienstleistungsfreiheit Ja, Verhältnismäßigkeitsprüfung offen
Lizenzierungsvoraussetzungen Behinderung der Dienstleistungsfreiheit Ja, Gemeinwohlrechtfertigung möglich
Vergütungsobergrenze Grundsätzlich rechtfertigbar Detailprüfung durch nationales Gericht
Transparenzpflichten Noch nicht abschließend beurteilt Ja

Fazit

Der EuGH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass FIFA-Regeln für Spielervermittler nicht pauschal kartellrechtsfest sind. Insbesondere die Kontaktaufnahmeregel verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das EU-Kartellverbot. Andere Regelungen können zwar grundsätzlich gerechtfertigt werden, müssen aber einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Das Landgericht Mainz wird nun die offenen Fragen im nationalen Verfahren weiter klären müssen.

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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