Rechtsnews 13.07.2026 Christian R.

E-Scooter: Alleinige Haftung bei Fahrt zu zweit gegen Fahrtrichtung

Der E-Scooter als innerstädtisches Fortbewegungsmittel steht zunehmend im Fokus der Gerichte, wenn es um Unfälle und Haftungsfragen geht. Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil vom 16. März 2026 (Az. 331 C 25435/24) klargestellt, dass grob verkehrswidriges Verhalten auf einem E-Scooter dazu führen kann, dass die Betriebsgefahr eines beteiligten Kraftfahrzeugs vollständig zurücktritt. Für Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen hat diese Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

E-Scooter sind in deutschen Städten allgegenwärtig und werden häufig im Straßen- und Radwegeverkehr genutzt. Nicht selten entstehen dabei gefährliche Situationen, sei es durch das Fahren gegen die Fahrtrichtung, durch das Mitfahren einer zweiten Person oder durch den Konsum von Alkohol vor der Fahrt. Was viele Nutzer nicht wissen: Bei einem Unfall können diese Verstöße dazu führen, dass sie vollständig auf dem entstandenen Schaden sitzenbleiben, selbst wenn auch ein Kraftfahrzeug beteiligt war und grundsätzlich dessen Betriebsgefahr mithaftet. Das Münchener Urteil zeigt anschaulich, wie sich eine Häufung von Regelverstößen auf die Haftungsverteilung auswirkt.

Rechtlicher Hintergrund

Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz, dass beim Zusammentreffen eines Kraftfahrzeugs mit einem anderen Verkehrsteilnehmer stets die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist. Diese ergibt sich aus dem Gefahrenpotenzial, das ein motorisiertes Fahrzeug allein durch seinen Betrieb erzeugt, unabhängig davon, ob den Fahrer ein Verschulden trifft. Allerdings kann diese Betriebsgefahr nach ständiger Rechtsprechung im Einzelfall vollständig zurücktreten, wenn das Verhalten des anderen Beteiligten so schwerwiegend ist, dass es das gesamte Unfallgeschehen prägt.

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Die wichtigsten Vorschriften

Für E-Scooter gelten neben der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Regelungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Diese enthält spezifische Anforderungen an Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen. Gemäß Paragraph 8 eKFV ist die Beförderung von Personen auf einem E-Scooter ausdrücklich untersagt. Paragraph 10 eKFV verweist auf die allgemeinen Fahrbahnregeln der StVO, wozu auch die Pflicht gehört, in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren. Paragraph 2 Absatz 4 Satz 2 StVO verbietet es, Radwege entgegen der Fahrtrichtung zu benutzen. Hinzu kommen zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen nach den Paragraphen 823 Absatz 1 und 823 Absatz 2 BGB sowie das Direktklagerecht gegen den Haftpflichtversicherer gemäß Paragraph 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Aktuelle Entwicklung

Im konkreten Fall wollte der Fahrer eines Taxiunternehmens rechts abbiegen, als ein E-Scooter-Fahrer mit einer zweiten Person auf dem Rad- und Gehweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung die Straße überquerte. Es kam zum Zusammenstoß. Der Sachschaden am Taxi belief sich auf 1.573,88 Euro, hinzu kamen Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 439 Euro. Das Taxiunternehmen klagte gegen den Haftpflichtversicherer des Scooter-Fahrers sowie gegen den Fahrer persönlich auf vollständige Kostenübernahme.

Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt. Es stellte fest, dass der E-Scooter-Fahrer gleich mehrere gravierende Verstöße begangen hatte: Er fuhr gegen die zulässige Fahrtrichtung, beförderte eine zweite Person und war zudem leicht alkoholisiert. Die Polizei hatte eine Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l festgestellt. Zwar lag damit keine nachweisbare absolute Fahruntüchtigkeit vor, doch das Gericht betonte, dass dies die Sorgfaltspflichten des Fahrers in der konkreten Situation zusätzlich erhöht habe. Die Beförderung einer zweiten Person wertete das Gericht als besonders gefährlich, da sich dadurch die Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse erheblich verändern und die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge deutlich steigen.

Praktische Einordnung

Das Gericht qualifizierte das Gesamtverhalten des Scooter-Fahrers als grob verkehrswidrig und schuldhaft. Aufgrund dieser Schwere des Fehlverhaltens trete die Betriebsgefahr des klägerischen Taxis vollständig zurück, sodass der Scooter-Fahrer und sein Haftpflichtversicherer für den gesamten Schaden aufzukommen haben. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landgericht München I eingelegt (Az. 17 S 3740/26), sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Die Entscheidung reiht sich jedoch in eine Linie ein, nach der Gerichte bei massiven und kumulierten Regelverstößen von Fahrzeugführern deren alleinige Haftung bejahen.

Was bedeutet das für Sie?

Wer einen E-Scooter nutzt, sollte sich der geltenden Regeln bewusst sein. Das Mitfahren einer zweiten Person ist verboten und kann im Schadensfall zu voller Haftung führen. Das Fahren gegen die Fahrtrichtung ist ebenso untersagt wie das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Bereits geringe Mengen Alkohol können die rechtliche Bewertung eines Unfalls zu Ungunsten des Fahrers verschieben. Wer in einen Unfall verwickelt wird und mehrere dieser Verstöße begangen hat, riskiert nicht nur Bußgelder und strafrechtliche Folgen, sondern auch die vollständige zivilrechtliche Haftung für alle entstandenen Schäden. Der eigene Haftpflichtversicherer muss zwar zunächst für den Schaden eintreten, kann aber unter Umständen Regress beim Versicherungsnehmer nehmen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat.

Tabelle: Übersicht

Verstoß Rechtsgrundlage Folge im Urteil
Fahrt gegen die Fahrtrichtung § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. § 10 eKFV Grob verkehrswidrig gewertet
Beförderung einer zweiten Person § 8 eKFV Erhöhte Unfallgefahr anerkannt
Alkohol am Steuer (0,34 mg/l) Allgemeine Sorgfaltspflichten Erhöhte Sorgfaltspflicht betont
Gesamtbewertung §§ 823 BGB, 115 VVG Alleinige Haftung des Scooter-Fahrers

Fazit

Das Urteil des AG München macht deutlich, dass E-Scooter-Fahrer keine Sonderstellung im Straßenverkehr genießen. Wer mehrere schwerwiegende Regeln gleichzeitig missachtet, riskiert die vollständige Haftung für Unfallschäden, auch wenn an dem Unfall ein Kraftfahrzeug beteiligt war. Die Betriebsgefahr des Autos schützt in solchen Fällen nicht vor der eigenen Verantwortung.

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Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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