Fachbeitrag 24.10.2025

Online-Coaching unter der Lupe: Wann Kunden Verträge anfechten dürfen und was Anbieter bei Werbung auf TikTok und Instagram sowie Kursgestaltung rechtlich beachten müssen


Online-Coachings und digitale Kurse boomen – ob Business-Building, Fitness, Mindset oder Marketing. Doch rechtlich sind viele Angebote riskanter, als ihre professionellen Webseiten vermuten lassen. Immer wieder kippen Gerichte Coaching-Verträge wegen fehlender Zulassung, mangelhafter Leistung oder irreführender Werbung. Dieser Artikel beleuchtet, welche rechtlichen Anforderungen beim Aufbau und der Vermarktung von Online-Coachings gelten, wann Kundinnen und Kunden den Vertrag rechtmäßig anfechten oder rückgängig machen können, und wie Anbieter sich absichern. Wer bis zum Ende liest, erfährt zudem, wie sich rechtliche Fallstricke vermeiden lassen und erhält ein exklusives Angebot für einen schnellen rechtlichen Quick-Check.

Rechtliche Grundlagen und Pflichten für Online-Coaches

Online-Coachings gelten rechtlich nicht einfach als „digitale Wissensvermittlung“, sondern meist als entgeltliche Dienstleistungsverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Dabei kommt es entscheidend auf den Vertragsinhalt an: Wird ein konkreter Erfolg zugesagt (etwa Umsatzsteigerung oder Prüfungsbestehen), kann ein Werkvertrag nach § 631 BGB vorliegen – mit entsprechenden Gewährleistungsrechten bei Nichterfolg.​

Besonders kritisch ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz greift, wenn die Teilnehmenden überwiegend online betreut werden, ein Lehrziel verfolgt wird und Lernerfolg überprüft wird. Fehlt dann eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Coaching-Vertrag nichtig – das heißt, der Kunde kann alle Zahlungen vollständig zurückverlangen (§ 7 FernUSG). Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung müssen Anbieter sorgfältig prüfen, ob ihr Programm unter das FernUSG fällt. Selbst „Mentoring-Programme“ oder „Masterminds“ können betroffen sein, sofern ein klarer Bildungscharakter besteht.

Wichtigstes Kriterium ist eine gewisse Lernkontrolle. Hier muss man genau prüfen!

In der Praxis bedeutet das:

  • Angebote mit 1:1-Betreuung, festem Curriculum und Zielvorgaben sind zulassungspflichtig.

  • Programme ohne Lernkontrolle oder Erfolgsbewertung gelten dagegen meist als reine Dienstleistung und sind zulassungsfrei.​

  • Fehlt der Hinweis auf Widerrufsrechte oder ist die Belehrung fehlerhaft, verlängert sich die Frist für Verbraucher auf 1 Jahr + 14 Tage.

  • Für Anbieter ist deshalb die rechtssichere Vertragsgestaltung mit klarer Abgrenzung zwischen Coaching, Kurs und Unterricht entscheidend.


Im nächsten Teil:

Welche Rücktritts- und Anfechtungsrechte Kunden im Detail haben – von Widerruf über Schlechtleistung bis hin zu arglistiger Täuschung.

Am Ende des gesamten Artikels folgt außerdem ein FAQ-Teil sowie die Möglichkeit zu einem Quick-Check mit Fallanalyse.

 

Rücktritt, Anfechtung und Widerruf – wann Kunden ihr Geld zurückverlangen dürfen

Nicht jeder, der einen Online-Kurs kauft oder ein Coaching bucht, bekommt den versprochenen Erfolg. Doch wann besteht tatsächlich ein gesetzlicher Anspruch auf Rücktritt, Anfechtung oder Rückzahlung? Wer seine Rechte kennt, kann unnötige Zahlungen vermeiden – oder bereits bezahlte Beträge erfolgreich zurückfordern.

Rücktritt wegen Schlechtleistung oder Nichterfüllung

Ein Rücktritt vom Coaching-Vertrag ist immer dann möglich, wenn der Anbieter seine vertraglich zugesagten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringt (§ 323 BGB). Wird zum Beispiel ein individueller 1:1-Austausch versprochen, aber kaum oder gar keine persönliche Betreuung geboten, liegt eine wesentliche Pflichtverletzung vor. Ebenso, wenn Kursinhalte kaum über öffentlich verfügbare Informationen hinausgehen oder keine fachliche Betreuung erfolgt. Dann kann der Kunde den Vertrag beenden und Rückzahlung verlangen.​

Anfechtung wegen Täuschung, Wucher oder Betrug

Viele Kunden können ihren Vertrag auch anfechten, wenn sie durch irreführende oder falsche Angaben zum Vertragsabschluss gebracht wurden (§ 123 BGB). Häufige Gründe sind überzogene Versprechungen – etwa unrealistische Erfolgsquoten („100% Umsatzsteigerung garantiert“), falsche Angaben zu Coaching-Inhalten oder erfundene Referenzen.​

Eine weitere Grundlage ist Wucher (§ 138 BGB): Wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Preis besteht, also etwa mehrere Zehntausend Euro für ein Kursprogramm verlangt werden, das objektiv wenig Wert hat. Besonders heikel wird es, wenn Anbieter gezielt psychischen Druck ausüben oder Kunden zur sofortigen Buchung drängen – auch das kann eine arglistige Täuschung darstellen.​

Liegt ein solcher Anfechtungsgrund vor, wird der Vertrag rückwirkend nichtig – das heißt: Der Kunde kann sämtliche Zahlungen zurückverlangen.​

Widerruf bei Fernabsatzverträgen

Bei Online-Coachings handelt es sich meist um Fernabsatzverträge im Sinne von § 312c BGB. Verbraucher haben daher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern sie nicht ausdrücklich auf dessen Ausübung verzichtet haben. Häufig versuchen Anbieter den Verzicht auf das Widerrufsrecht durch Klauseln zu erzwingen („Zustimmung zur sofortigen Vertragserfüllung“). Doch fehlerhafte oder fehlende Belehrungen machen solche Klauseln unwirksam – der Widerruf bleibt dann bis zu 12 Monate + 14 Tage möglich.​

Kündigung aus wichtigem Grund

Neben Rücktritt und Anfechtung kann auch eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB möglich sein – etwa, wenn die Leistungsqualität mangelhaft ist oder das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Dies ist besonders wichtig bei langfristigen Programmen, die über Monate laufen.​

Das Oberlandesgericht Köln stellte etwa fest, dass die Anfechtung eines Coachingvertrags nur innerhalb der gesetzlichen Fristen wirksam ist, zugleich aber eine detaillierte Begründung notwendig bleibt – vor allem, wenn der Anbieter behauptet, seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben.​


Im nächsten Teil:

Wie Werbung auf TikTok und Instagram rechtssicher gestaltet wird – und wann Coaching-Angebote zur Schleichwerbung oder Irreführung werden können.

 

Werbung auf TikTok & Instagram – rechtssicher, transparent und wirksam

Social Media ist heute das wohl wichtigste Marketinginstrument für Coaches und digitale Anbieter. Plattformen wie TikTok und Instagram ermöglichen es, Reichweite aufzubauen, Vertrauen zu schaffen und unmittelbar Kunden zu gewinnen. Doch gerade bei der Vermarktung lauern rechtliche Fallstricke – denn wer Inhalte postet oder Kurse bewirbt, bewegt sich eindeutig im Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts (§§ 3 ff. UWG), des Digitale-Dienste-Gesetzes (§ 5 DDG) sowie des Datenschutzrechts.​

Impressumspflicht und Datenschutz

Wer geschäftlich auf Social Media aktiv ist – also regelmäßig Produkte oder Coachings bewirbt oder auf eine Website verlinkt – benötigt ein vollständiges Impressum. Dieses muss leicht erkennbar und mit maximal zwei Klicks erreichbar sein (§ 5 DDG). Außerdem ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, etwa durch Kommentarfunktionen, Tracking oder Lead Ads.​

Fehlt eines dieser Pflichtangaben, drohen Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände oder Konkurrenten. Coaches sollten daher auf allen Plattformen (auch TikTok) Impressum und Datenschutzinformationen korrekt verlinken.

Kennzeichnungspflicht: Werbung oder Empfehlung?

Sobald Posts oder Videos einen werblichen Zweck verfolgen – etwa, um den eigenen Kurs zu bewerben oder Partnerprodukte zu platzieren – muss dies klar und unmissverständlich als Werbung kenntlich gemacht werden. Das gilt auch für bezahlte Kooperationen, Affiliate-Links, Produktplatzierungen oder Gratisleistungen (z. B. kostenlose Nutzung von Tools im Austausch für Erwähnung).​

Empfohlene Bezeichnungen sind:
„Werbung“, „Anzeige“, oder „bezahlte Partnerschaft mit …“. Hashtags wie #ad oder #sponsered reichen nach aktueller Rechtsprechung oft nicht aus, wenn der werbliche Charakter nicht offensichtlich ist. Die Kennzeichnung muss zu Beginn des Beitrags deutlich sichtbar erfolgen.

Selbst wenn keine Bezahlung erfolgt, kann ein Post als Schleichwerbung gewertet werden, wenn er faktisch das Angebot bewirbt – etwa durch markenbezogene Verlinkungen oder klare Kaufaufrufe.​

Marketing-Fehler mit rechtlichen Folgen

Typische Fehler bei der Social-Media-Vermarktung von Coachings sind:

  • Fehlendes oder unvollständiges Impressum

  • Ungekennzeichnete Werbung oder Produktplatzierungen

  • Unrealistische Erfolgsversprechen („5-stellig in 5 Tagen“) – dies kann als irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG) abgemahnt werden

  • Sammeln von Kundendaten ohne DSGVO-konforme Einwilligung

Die Strafen fallen drastisch aus: Neben Abmahnkosten drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro, wenn Posts systematisch gegen Wettbewerbsrecht oder Datenschutz verstoßen.​


Im nächsten Teil:

Wie Nachweisbarkeit und Beweislast bei Online-Coachings funktionieren – und wann der Anbieter oder der Kunde beweisen muss, dass eine Leistung (nicht) erbracht wurde.

 

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Nachweisbarkeit, Beweislast und die Rolle schlechter Leistung

Einer der schwierigsten Punkte bei Online-Coaching-Verträgen ist die Nachweisbarkeit der tatsächlich erbrachten Leistung. Zwischen mündlichen Versprechen, Social-Media-Marketing und dem tatsächlichen Kursinhalt liegen oft Welten. Ob eine Leistung mangelhaft, unbrauchbar oder gar nicht erbracht wurde, entscheidet sich am Ende an der Beweislast – und diese liegt juristisch nicht immer dort, wo viele Kunden sie vermuten.

Beweislast – wer muss was beweisen?

Grundsätzlich gilt: Wer Ansprüche geltend macht, muss auch die entsprechenden Tatsachen beweisen (§ 363 BGB). Das heißt, der Kunde muss zunächst belegen, dass die Leistung des Coaches nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprach. Dies kann schwierig sein, weil viele Coachings ohne konkrete Leistungsbeschreibungen verkauft werden. Aussagen wie „du wirst erfolgreicher“ oder „verdiene fünfstellig in drei Monaten“ sind juristisch kaum überprüfbare Wohlstandswerbung und begründen keine einklagbaren Leistungsziele.​

Umgekehrt muss der Anbieter beweisen, dass vereinbarte Leistungen tatsächlich erbracht wurden – etwa durch Teilnahmeprotokolle, aufgezeichnete Zoom-Sessions, E-Mail-Austausch oder freigeschaltete Videoinhalte. Kommt der Coach dieser Nachweispflicht nicht nach oder gibt es erhebliche Abweichungen vom Curriculum, kann der Vertrag wegen Schlechtleistung oder Nichterfüllung rückabgewickelt werden.​

Schlechte oder nicht erbrachte Leistungen

Insbesondere bei sogenannten „High-Ticket-Coachings“ (mit Kosten von mehreren Tausend Euro) stellt sich zunehmend die Frage nach der Qualität. Viele Programme bestehen aus Standardvideos ohne individuelle Betreuung, kaum Lernfortschritt oder inhaltlicher Tiefe. Laut aktueller BGH-Rechtsprechung gilt: Wenn der Anbieter eine individuelle Begleitung zusagt, diese aber gar nicht oder nur formell bietet, liegt ein erheblicher Mangel vor.​

Fehlt zudem die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), ist der gesamte Vertrag von Anfang an unwirksam (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Das bedeutet: Der Kunde muss überhaupt nichts beweisen – der Vertrag gilt rechtlich als nie geschlossen, und alle Zahlungen können zurückgefordert werden.​

Der praktische Nachweis im Streitfall

Wer als Kunde Ansprüche durchsetzen möchte, sollte sämtliche Unterlagen sichern: Verträge, Rechnungen, Chatprotokolle, Werbeanzeigen, E-Mails oder Screenshots der Kursplattform. Diese Beweisstücke helfen, die Diskrepanz zwischen versprochener und erbrachter Leistung nachzuweisen. In gerichtlichen Auseinandersetzungen können sie entscheidend sein, insbesondere wenn der Anbieter versucht, die Teilnahme oder Betreuungsleistung darzustellen.

Der Gerichtsstand bei Online-Kursen hängt davon ab, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) anwendbar ist. Es gibt dabei drei Fallkonstellationen.:

Wenn das FernUSG gilt

Gemäß § 26 Absatz 1 FernUSG ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Teilnehmers zuständig.
Das bedeutet: Verbraucher können in ihrem eigenen Gerichtsbezirk klagen, und Anbieter müssen sich dort verklagen lassen – unabhängig vom Sitz des Unternehmens (z. B. auch bei ausländischen Anbietern wie einer Ltd. in Zypern).​
Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa nach Entstehung der Streitigkeit oder bei Wegzug ins Ausland (§ 26 Abs. 2 FernUSG).​

Wenn das FernUSG nicht gilt

Dann gelten die allgemeinen Regeln der ZPO (§§ 12 ff. ZPO).
Bei Verbraucherverträgen – also wenn der Kurs von einem Unternehmer an einen privaten Käufer verkauft wurde – ergibt sich der Gerichtsstand ebenfalls am Wohnsitz des Verbrauchers (§ 29c ZPO, Art. 18 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO innerhalb der EU).
Für B2B-Verträge (z. B. Coaching für Unternehmer) gilt dagegen der Sitz des Beklagten, sofern nichts anderes vereinbart wurde (§ 12 ZPO).​

Wenn strittig ist, ob das FernUSG anwendbar ist

Ist unklar oder streitig, ob ein Online-Kurs die Merkmale des Fernunterrichts erfüllt – also entgeltliche Wissensvermittlung mit räumlicher Trennung und Lernkontrolle – entscheidet das angerufene Gericht zunächst inzident, ob ein Fernunterrichtsvertrag vorliegt.
Bis zur Klärung wird häufig vom sichereren (und verbraucherfreundlicheren) Gerichtsstand nach FernUSG ausgegangen, da § 26 FernUSG eine ausschließliche Zuständigkeitsregelung enthält.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Online-Coachings, Rücktritt & Werbung

1. Habe ich ein Widerrufsrecht bei Online-Coachings?

Ja. Bei Online-Coachings handelt es sich in der Regel um Fernabsatzverträge im Sinne der §§ 312c ff. BGB. Verbraucher haben daher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss.​
Die Frist beginnt erst, wenn der Anbieter ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate und 14 Tage. Der Widerruf kann formfrei (z. B. per E-Mail) erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich abgegeben werden.

Ausnahme: Hat der Anbieter den Kurs vollständig erbracht und der Kunde zuvor ausdrücklich zugestimmt, dass die Ausführung sofort beginnt und damit das Widerrufsrecht erlischt, kann ein späterer Widerruf ausgeschlossen sein.​


2. Wann kann ich einen Coaching-Vertrag anfechten oder kündigen?

Eine Anfechtung nach § 123 BGB ist möglich, wenn der Vertrag durch arglistige Täuschung zustande kam, etwa durch falsche Versprechen, erfundene Referenzen oder übertriebene Erfolgsaussagen. In solchen Fällen wird der Vertrag rückwirkend unwirksam, und bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.​

Eine Kündigung kann sowohl ordentlich gemäß den vereinbarten Fristen als auch außerordentlich (§ 626 BGB) erfolgen – etwa bei grober Pflichtverletzung, mangelnder Leistung oder zerstörtem Vertrauensverhältnis.​


3. Was passiert, wenn der Coach keine Leistung erbringt?

Erbringt der Anbieter seine Leistung gar nicht oder nur mangelhaft, besteht ein Anspruch auf Rücktritt (§ 323 BGB) oder Schadensersatz (§ 280 BGB). Fehlen die versprochenen Inhalte oder ist die Betreuung mangelhaft, kann der Vertrag rückabgewickelt werden. Insbesondere wenn der Kurs keinen messbaren Mehrwert bietet und der Anbieter keine persönliche Betreuung nachweisen kann, liegt ein Leistungsmangel vor.​


4. Muss ich Wertersatz leisten, wenn ich den Vertrag widerrufe?

Das hängt davon ab, ob der Anbieter bereits mit der Leistung begonnen hat. Wurde noch kein Zugang zum Kurs gewährt oder keine Dienstleistung erbracht, besteht kein Wertersatzanspruch. Hat der Coach jedoch bereits kommuniziert, Inhalte freigeschaltet oder Materialien geliefert, kann ein anteiliger Wertersatz anfallen (§ 357 Abs. 8 BGB).​


5. Darf ein Coach auf Social Media mit Erfolgsversprechen werben?

Nicht uneingeschränkt. Nach § 5 UWG sind irreführende Werbeaussagen verboten, insbesondere Versprechen zu garantierten Einnahmen, Umsätzen oder Erfolgen. Werbung wie „5-stellig in 30 Tagen“ oder „sicher finanziell frei“ gilt als unseriös und kann abgemahnt werden.​
Zudem muss jede Werbung klar als solche gekennzeichnet sein. In Social-Media-Posts müssen Begriffe wie „Werbung“ oder „Anzeige“ deutlich sichtbar stehen – insbesondere auf TikTok und Instagram gilt hier erhöhte Transparenzpflicht.


6. Ich wurde als „Unternehmer“ eingestuft, obwohl ich Privatkunde bin. Habe ich trotzdem Rechte?

Ja. Viele Anbieter versuchen, Kunden durch das Ankreuzen „Ich handle als Unternehmer“ aus dem Verbraucherschutzrecht zu drängen. Doch entscheidend ist die tatsächliche Vertragsabsicht. Wer den Coaching-Vertrag in erster Linie zur persönlichen Weiterbildung, nicht zur gewerblichen Tätigkeit nutzt, bleibt Verbraucher im Sinne von § 13 BGB – und hat Widerrufs- und Anfechtungsrechte.​


7. Wie beweise ich, dass der Kurs mangelhaft war?

Sichern Sie alle Beweise: Screenshots, Kursbeschreibungen, Vertragsunterlagen, E-Mails und Werbeanzeigen. So kann im Streitfall nachgewiesen werden, welche Leistungen zugesagt und welche tatsächlich erbracht wurden. Bei fehlender ZFU-Zulassung oder massiver Abweichung vom angekündigten Lehrinhalt können Kunden sämtliche Zahlungen zurückfordern.​


8. Was ist mit der Nachweisbarkeit mündlicher Versprechen?

Auch mündliche oder digitale Zusagen, etwa in Verkaufsgesprächen oder Zoom-Calls, können als Vertragsbestandteil gelten, wenn sie nachweislich Einfluss auf die Kaufentscheidung hatten. Sprachnachrichten, Chatverläufe oder E-Mail-Zusagen sind wertvolle Beweise. Widersprechen diese den schriftlichen Vertragsinhalten, überwiegt im Zweifel die dokumentierte Aussage.​


9. Kann ich mein Geld bei einem nichtigen Vertrag sofort zurückfordern?

Ja. Ist ein Coaching-Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig, etwa wegen fehlender ZFU-Zulassung, gilt er als nie wirksam abgeschlossen. Der Kunde kann dann die gesamten gezahlten Beträge zurückverlangen – unabhängig von der Nutzung oder der Dauer der Teilnahme.​


10. Was tun, wenn der Anbieter die Rückzahlung verweigert?

Bleibt der Coach trotz rechtmäßigem Widerruf oder Rücktritt untätig, kann der Kunde schriftlich eine Frist zur Rückzahlung setzen (§ 286 BGB). Erfolgt keine Zahlung, kann die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden – gegebenenfalls durch Mahnbescheid oder Klage. Beratungen durch spezialisierte Kanzleien sind hier sinnvoll, da häufig mehrere Rechtsgrundlagen gleichzeitig greifen (FernUSG, UWG, BGB).​


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Die Ausführungen in diesem Beitrag ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, sondern bieten einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu Online-Kursen, FernUSG, Rückforderungen und ZFU-Zulassung. Dabei handelt es sich um keine Rechtsberatung. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

Mathias Schulze - rechtsanwalt.com

Mathias Schulze

Göttingen
  • Erbrecht,
  • Gesellschaftsrecht
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Autor

Mathias Schulze

Rechtsanwalt
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