Rechtsnews 05.05.2022 Alex Clodo

Trunkenheitsfahrt: Führerscheinentzug nach unverschuldetem Unfall!

Ob man im Restaurant eine Flasche Wein trinkt oder nach dem Training im Clubheim das eine oder andere Bier zu sich nimmt, Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen, denn schnell wird eine strafbare Trunkenheitsfahrt daraus. Nach dem Genuss von Alkohol sollte man das Auto stehen lassen. Schon ab einem Promillewert von 0,6 kann Ihnen der Führerschein entzogen werden. Weiterhin drohen hohe Geldstrafen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, der sich mit dem Thema Alkohol und Autofahren beschäftigte. Darf eine Fahrerlaubnisbehörde wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit (OWi) einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist?

Wann ist es eine Trunkenheitsfahrt?

Grundsätzlich gilt: „Die absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke liegt unwiderlegbar vor, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr hatte“. In diesem Fall wandte sich der Kläger gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. 2008 und 2009 wurde ihm vom Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,4 und 1,48 Promille jeweils die Fahrerlaubnis entzogen. 2016 wurde ihm dann aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Juni wieder die Fahrerlaubnis erteilt. Es wäre also beinahe eine folgenlose Trunkenheitsfahrt daraus geworden. Am 01.09.2017 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die bei ihm entnommene Blutprobe wies eine BAK von 1,04 Promille auf. Der Kläger behauptete später, dass dies auf einem Nachtrunk beruht habe. Daraufhin wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde dann aber eingestellt und an die Bußgeldstelle abgegeben. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wie es gegebenenfalls endete. Daher wurde der Vorgang aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht. Am 09.05.2019 forderte der beklagte Landkreis vom Kläger, gestützt auf §13 S. 1 Nr. 2 b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Da der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis.

Welche Strafe bei Trunkenheit im Verkehr?

Wie entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Fall in erster Instanz? Der Kläger (also derjenige, welche angeblich alkoholisiert gefahren war) erhob eine Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Das Gericht gab der Klage statt. Die Entscheidung hat dann aber das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geändert und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig erfolgt. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte §13 S. 1 Nr. 2b FeV („… wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss …“) rechtfertige die Beibringungsaufforderung allerdings nicht. Es genüge nicht jeder Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für die Anwendung dieser Vorschrift. Daher müsse er strafrechtlich oder bußgeldrechtlich geahndet worden sein. Grundsätzlich ist eine festgestellte Trunkenheitsfahrt eine Straftat. Das gilt übrigens auch für ein Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad, für die ggf. ebenfalls der Führerschein entzogen wird! Aufgrund dessen kann der Beklagte die Anwendung der genannten Regelung nicht auf den Vorfall vom 01.09.2017 stützen. Die Aufforderung findet stattdessen an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, die erforderliche Rechtsgrundlage findet sich jedoch im Auffangtatbestand des §13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV. Im vorliegenden Fall ergeben sich die Tatsachen daraus, dass der Kläger im Juli 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 1,48 Promille geführt habe und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Zudem sei bei ihm nach dem Unfall vom 01.09.2017 eine BAK von 1,04 Promille festgestellt worden. Die Aussage des Klägers, dass der behauptete Nachtrunk der Grund für die Promillezahl sei, sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Dies ergibt sich daraus, dass er keine substanziierten und schlüssigen Angaben gemacht hatte.

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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Trunkenheitsfahrt

Das Gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Richter sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen des §13 S. 1 Nr. 2b FeV vorliegen.  Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Im Fall waren die Voraussetzungen somit erfüllt. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen hat, nicht als glaubhaft angesehen hat.

Trotzdem gilt: Hände weg vom Alkohol, wenn Sie sich noch hinters Steuer setzen wollen. Don´t drink and drive!

Wann verjährt eine Trunkenheitsfahrt?

Trunkenheit im Verkehr verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, kann aber durch Ereignisse unterbrochen werden. So z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, einen Strafbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage.

Wann kommt der Strafbefehl nach Trunkenheitsfahrt?

Normalerweise kommt nach 4 bis 6 Wochen nach der Alkoholfahrt der Bußgeldbescheid. Droht Ihnen ein Entzug der Fahrerlaubnis, wird dieser nicht gleich mit dem Erhalt des Bescheids wirksam. Wenn der Staatsanwalt die Ermittlungen abgeschlossen hat, wird er den Strafbefehl ausstellen.

Wie erhalte ich Einsicht in meine Ermittlungsakten?

Um Einsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen, muss der Beschuldigte einen Anwalt beauftragen, denn er selbst hat nicht das Recht die Akten einzusehen.

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