Rechtsnews 03.03.2023 Alex Clodo

Welcher Abstand gilt auf der Autobahn?

Auf der Autobahn kann es immer Mal wieder hektisch werden. Ein etwas langsamer Vordermann, schlechte Sichtverhältnisse oder großes Verkehrsaufkommen. Dadurch kann man leicht dem Vordermann dicht auffahren. Dichtes Auffahren stellt im Regelfall eine Ordnungswidrigkeit dar. Was gilt aber, wenn der Abstand nur kurz unterschritten wird? Diese Frage hatte das Amtsgericht Landstuhl zu beantworten.

Zu geringer Abstand auf der Autobahn

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Bei einer Abstandsmessung wurde ein Autofahrer wegen zu geringem Abstand erwischt. Bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h hielt der Fahrer lediglich 20 Meter Abstand zum Vordermann. Normalerweise sollte man in einem solchen Fall knapp über 60 Meter Abstand halten. Daraufhin erhielt der Fahrer einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 530 Euro und einen Monat Fahrverbot.

Im vorliegenden Fall war das Bußgeld doppelt so hoch wie der Regelsatz. Dies ist auf den Grund zurückzuführen, da die Behörde von einem vorsätzlichen Verhalten ausging. Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Den Einspruch argumentierte er nach Einsicht in die Akten, dass die gemessene Strecke zu kurz gewesen sei. Nach Ansicht des Fahrers habe sich der Abstand zum Vordermann im Messbereich nur ganz kurz verringert und sei dann wieder größer geworden. Deshalb könne ihm kein Vorsatz unterstellt werden.

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Vorsatzvorwurf ist begründet

Wie entschied das Amtsgericht (AG) Landstuhl im vorliegenden Fall? Die Richter teilten die Ansicht des Fahrers nicht. Die Richter führen an, dass es für den Vorwurf des Vorsatzes ausreiche, dass der Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten war. Zudem war im vorliegenden Fall keine außergewöhnliche Situation durch Abbremsen oder Einscheren des Vordermannes in diesem Fall gegeben. Bei der Messung wurde festgestellt, dass der Autofahrer für mehr als zwei Sekunden zu wenig Abstand hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Autofahrer problemlos den Abstand vergrößern können. Da er das nicht tat, ging das Gericht davon aus, dass sich der Autofahrer der Unterschreitung des Abstands bewusst war oder diese zumindest billigte. Aus diesen Gründen nahm das Gericht Vorsatz an.

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Quelle:

AG Landstuhl, Urteil vom 20.4.2021, Az.: 2 OWi 4211 Js 1233/21

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