Zurverfügungstellung eines Meistertitels
Der Inhaber eines Abschlepp- und Pannendienstes wollte in seinem Betrieb auch Kfz-Reparaturen durchführen. Da er selbst nicht über den hierzu notwendigen Meistertitel verfügte, schloss er mit einem Kfz-Meister einen Gesellschaftsvertrag ab, wonach dieser gegen eine Gewinnbeteiligung von 10 Prozent seinen Meistertitel zur Verfügung stellen sollte. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass die gesamte Betriebsführung insbesondere die Durchführung der Abschlepp- und Reparaturarbeiten allein dem bisherigen Firmeninhaber oblag. Später verlangte der Kfz-Meister seine Gewinnbeteiligung aus dem Unternehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab, da die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Handwerksordnung als nichtig anzusehen war. Nach § 1 Handwerksordnung ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Eine Eintragung in die Handwerksrolle darf nur erfolgen, wenn der Handwerksmeister insgesamt für die technische Leitung des Betriebs verantwortlich ist. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Der Gesellschaftsvertrag hatte den alleinigen Zweck, die Vorschriften der Handwerksordnung zu umgehen.
Urteil des OLG Hamm vom 10.11.1999; Az.: 8 31/99