Zurückgegebene Kreditkarte
Ein Bankkunde wollte die ihm von seiner Bank übersandte Kreditkarte nicht benutzen. Er warf sie daher in einem Briefumschlag zusammen mit seiner persönlichen PIN-Nummer in den Hausbriefkasten der Bank ein. Dort wurden Kreditkarte und PIN-Nummer von einem Bankangestellten vorgefunden, der sodann mehrere Barabhebungen von dem Konto des Bankkunden vornahm.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Kunde mit dem Einwerfen von Kreditkarte und PIN-Nummer in den Hausbriefkasten der Bank fahrlässig gehandelt hat. Er musste daher die Hälfte des Schadens tragen, den der kriminelle Bankangestellte verursacht hatte.
Urteil des OLG Hamm vom 17.12.1997
31 U 60/97
NJW-RR 1998, 561