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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zu schwacher Aufzug

Zu schwacher Aufzug

Ein Aufzughersteller baute im Rahmen eines Hotelausbaus einen Personenaufzug ein. Später stellte sich heraus, dass die vereinbarte Tragfähigkeit bei weitem nicht erreicht wurde. Dies führte dazu, dass lediglich eine Person mit Gepäck den Aufzug hätte benutzen können. Der empörte Hotelier verlangte daher eine Minderung der Vergütung in Höhe von 100.000 DM und die Nachbesserung der Aufzugsanlage. Der Aufzugunternehmer verweigerte die Nachbesserung mit der Begründung, diese sei mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden und daher für ihn unzumutbar.

Der Bundesgerichtshof teilte diese Einschätzung des Aufzugherstellers nicht. Nach dem Gesetz kann der Unternehmer die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert (§ 633 Absatz 2, Satz 2 BGB, § 13 Nr. 6 VOP/B). Dies ist der Fall, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer vollständigen und ordnungsgemässen Vertragsleistung einerseits ein ganz erheblicher und unangemessen hoher Aufwand des Unternehmers andererseits gegenüber steht. In derartigen Fällen ist eine beidseitige Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auch zu berücksichtigen ist, in welchem Ausmass der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

Im vorliegenden Fall schätzten die Richter das Interesse des Hoteliers an einer ordnungsgemässen Vertragserfüllung als besonders hoch ein. Ein unzulänglicher Aufzug beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit und den Komfort eines Hotels ganz erheblich. In derartigen Fällen kann der Anspruch auf ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrages nicht mit dem Argument abgewiesen werden, diese sei zu teuer oder unwirtschaftlich. Grundsätzlich trägt daher der Unternehmer das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand.

Im Ergebnis musste der verurteilte Aufzugunternehmer die Tragfähigkeit des eingebauten Aufzuges erhöhen und für die auch nach der Nachrüstung verbleibenden Mängel eine Minderung von 100.000 DM hinnehmen.

Urteil des BGH vom 04.07.1996
VII ZR 24/95

NJW 1996, 3269

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