Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Zu kleiner Fußnotentext bei Angabe von Handy-Tarifen
Die Werbung für den Kauf eines Telekommunikationsendgeräts (hier Handy-Verträge der Deutschen Telekom AG) verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wenn der blickfangmäßig hervorgehobene Preis nur bei Beauftragung und Bereitstellung bestimmter Tarife gilt und die Preise für diese Tarife nur in einem Fußnotentext und wegen der kleinen Schriftgröße nicht deutlich lesbar genannt werden.
Urteil des LG Bonn vom 11.04.2006
11 O 9/06
Pressemitteilung des LG Bonn