Zeitungsbericht über Vorstrafen eines Geschäftsführers
Eine Tageszeitung nahm in einem Bericht ein Unternehmen unter Beschuß, das mit Diamanten handelte. Anlaß der Berichterstattung waren polizeiliche Ermittlungen gegen die Firma wegen Betruges. In dem Artikel wurde auch erwähnt, daß der Geschäftsführer des Unternehmens bereits wegen Betruges vorbestraft war. Dabei wurde auch der Name des Geschäftsführers genannt. Der Geschäftsführer verklagte die Zeitung auf Unterlassung, über seine Vorstrafen zu berichten und hierbei seinen Namen zu nennen. Mit seiner Klage erzielte er letztlich nur einen Teilerfolg.
Das OLG Frankfurt meinte, daß im Rahmen eines Berichts über die Redlichkeit einer Firma auch die Erwähnung einschlägiger Vorstrafen des Geschäftsführers durch die Pressefreiheit gerechtfertigt sei. Bei der Berichterstattung über nachweislich wahre Tatsachen habe das Informationsinteresse der öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen.
Kein öffentliches Informationsinteresse vermochten die Richter hinsichtlich der Namensnennung des Geschäftsführers erkennen. Hierdurch sei der Betroffene in seiner Privatsphäre verletzt, die nichts mit seiner Geschäftsführertätigkeit zu tun habe. Für die Berichterstattung hätte es einer Namensnennung nicht bedurft. Dies habe die Zeitung daher künftig zu unterlassen.
OLG Frankfurt am Main vom 20.09.1994; Az.: 16 W 20/94