Zehnjährige Bierbezugsverpflichtung zulässig
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bierbezugsverpflichtung vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren den Gastwirt im Regelfall nicht unangemessen. Da dem Wirt im Zusammenhang mit einem solchen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Darlehen zur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortführung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebezug amortisiert wird, ist eine derartige Bindung unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie der beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Parteien hinzunehmen.
Urteil des BGH vom 25.04.2001; Az.: VIII ZR 135/00