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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Wuchergeschäft bei verdeckter Abstandszahlung

Wuchergeschäft bei verdeckter Abstandszahlung

In dem Kaufvertrag über einen Spielautomaten wurde ein Kaufpreis von 80.000 DM vereinbart. Später verweigerte der Käufer die Zahlung mit der Begründung, der verkaufte Spielautomat sei nur 30.000 DM wert. Demgegenüber behauptete der Verkäufer, dass in dem Kaufpreis eine (verdeckte) Abstandszahlung für den Verlust von Aufstellplätzen enthalten ist, die lediglich im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

Der Bundesgerichtshof liess den Einwand des Verkäufers nicht gelten, sondern erklärte den Kaufvertrag für nichtig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsgeschäfte, die durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung gekennzeichnet sind, nach § 138 Absatz BGB nichtig, wenn weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung der schwierigen Lage oder auch Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt allein dieser Umstand den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils (hier des Verkäufers) und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts.
Da hier der Wert der Leistung (Zahlung von 80.000 DM) mehr als doppelt so hoch war wie der tatsächliche Wert des Spielautomaten (laut Gutachten 30.000 DM) war das Rechtsgeschäft als sittenwidrig anzusehen. Dass dieses Missverhältnis möglicherweise durch eine verdeckte Abschlagszahlung zu erklären war, war für das Gericht ohne Belang, da die vom Verkäufer behauptete Zusatzleistung mit keinem Wort im Kaufvertrag erwähnt wurde. Im Ergebnis hatte der Verkäufer lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 30.000 DM.

Urteil des BGH vom 26.11.1997
VIII ZR 322/96
Der Betrieb 1998, 513

Betriebs-Berater 1998, 393

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