Wohnheim muss nicht für Bestattungskosten einspringen
Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims ist rechtlich nicht verpflichtet, die Bestattungskosten für einen mittellos und ohne Angehörige verstorbenen Heimbewohner zu bezahlen. Diese Verpflichtung trifft nach dem Gesetz nur Erben und Angehörige. Im Übrigen setzt die Verpflichtung, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, eine enge persönliche Bindung voraus, was bei einem Heim, das seine Leistungen nur aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung erbringt, nicht der Fall ist. Die Bestattungskosten müssen in derartigen Fällen von der staatlichen Fürsorge aufgebracht werden.
Urteil des OVG Koblenz vom 14.06.2007
7 A 11566/06.OVG