Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Wirksamkeitsanforderungen an Verwalterkündigung
Mit der Erklärung des Verwalters in der Eigentümerversammlung, er lege die Verwaltertätigkeit nieder und kündige den Verwaltervertrag, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts München das Vertragsverhältnis noch nicht beendet. Vielmehr muss die Kündigungserklärung allen Wohnungseigentümern zugehen. Unter Zugang ist dabei eine vom Verwalter veranlasste Mitteilung zu verstehen. Eine zufällige Kenntnisnahme der bei der Eigentümerversammlung nicht anwesenden Eigentümer genügt demnach nicht.
Beschluss des OLG München vom 06.09.2005
32 Wx 60/05
NJW Heft 40/2005, Seite X