Widerruflichkeit einer durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführten Überweisung
Wird eine überweisung durch elektronische Datenübertragung ausgeführt, entsteht der Anspruch des überweisungsempfängers aus der Gutschrift erst in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerbank durch einen “Organisationsakt mit Rechtsbindungswillen” die Gutschriftdaten zur vorbehaltlosen Bekanntmachung an den überweisungsempfänger zur Verfügung stellt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die überweisung widerruflich.
Ein derartiger Organisationsakt kann in dem Absenden der Kontoauszüge, deren Bereitstellung oder darin, dass dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank z. B. über einen Kontoauszugsdrucker vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird, liegen.
Beschluss des BGH vom 23.11.1999
VI ZR 98/99
ZIP 2000, 123