Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Weitervermittlungsservice durch Telefonauskunft
Die Werbung für eine Telefonauskunft (hier 11833, 11880) mit der Möglichkeit der Weitervermittlung des Kunden an den gesuchten Anschluss ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn für das anschließende Gespräch Gebühren anfallen, die um mindestens 10 Prozent höher als bei einer Direkteinwahl sind und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird.
Urteil des OLG Köln vom 27.06.2003