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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Warenverkauf an wettbewerbswidrig angelockte Kunden verboten

Warenverkauf an wettbewerbswidrig angelockte Kunden verboten

Ein Teppichhändler kündigte in einer Werbeanzeige die Versteigerung von Orientteppichen an. Im Laden erfuhren die Kunden, daß die Versteigerung nicht stattfinden werde. Statt dessen bot der Händler den Kaufinteressenten Teppiche zum regulären Kauf an. Dem Teppichhändler wurde die Ankündigung von Versteigerungen durch eine rechtskräftige Entscheidung untersagt.

In einem weiteren Verfahren untersagte der Bundesgerichtshof dem Händler auch den Einzelverkauf von Teppichen, der nach der wettbewerbswidrigen Anlockung durch die angebliche Versteigerung durchgeführt wurde. Ein Wettbewerbsverstoß ist nicht nur bei der Durchführung der angekündigten Versteigerung selbst erfüllt, sondern auch beim Umleiten der in wettbewerbswidriger Weise angelockten Interessenten zu einem an Stelle der Versteigerung durchgeführten Freiverkauf. Das Gericht stellte fest, daß der Händler durch die Ankündigung der Versteigerung Kunden in nicht unerheblichem Maße angelockt hat, da der Verbraucher bei einer Versteigerung von Teppichen besonders günstige Angebote erwartet. Hierbei ist ein planmäßiges Anlocken nicht erforderlich. Vielmehr reicht aus, daß der Teppichhändler die Werbeankündigung durch Umleiten der Versteigerungsinteressenten, die erst vor Ort vom Ausfall der Versteigerung erfahren haben, zu einem Freiverkauf an Stelle der angekündigten Versteigerung, wirtschaftlich ausnützen wollte.

Urteil des BGH vom 07.05.1998
1 ZR 214/95

Der Betrieb 1998, 2466

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