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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

“Vorteil” für Insolvenzverwalter gegen Boris Becker (“Sportgate”-Beteiligung)

“Vorteil” für Insolvenzverwalter gegen Boris Becker (“Sportgate”-Beteiligung)

Die Pleite des Internetportals „Sportgate“ und die Beteiligung des Tennisspielers Boris Becker beschäftigt seit geraumer Zeit immer wieder die Medien. Der Insolvenzverwalter des Portalbetreibers, die Sportgate AG, verlangte von Becker die Zahlung von 1,5 Mio. Euro, zu deren Zahlung er sich verpflichtet hatte. Die anlässlich der Gründung des Unternehmens in einer Bar in Washington von ihm unterschriebene, aus dem Englischen übersetzte Erklärung hat folgenden Wortlaut: „An diejenigen, die es angeht: Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der Sportgate AG i. G. sowohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsgangs eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versorgung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicherzustellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.“

Der Tennisstar hielt die Vereinbarung für unwirksam, da die Zusicherung der Zahlung eine Schenkungsverpflichtung darstellte, die nach dem Gesetz zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Form bedurft hätte. Hatte er mit diesem Einwand in der Berufungsinstanz noch Erfolg, musste Becker vor dem Bundesgerichtshof einen herben Rückschlag einstecken. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sahen die Bundesrichter in der Erklärung keine mangels Gegenleistung schenkungsweise eingegangene Verpflichtung, die der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Bei Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft handelt es sich in aller Regel um Erklärungen, für die eine Gegenleistung erwartet wird. Solche Finanzierungsvereinbarungen sind daher formlos gültig. Sollte die Vorinstanz, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, nicht noch anderweitige Anhaltspunkte für eine Schenkung feststellen, wird der Tennisstar endgültig zur Kasse gebeten.

Urteil des BGH vom 08.05.2006

II ZR 94/05

Pressemitteilung des BGH

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