Vorladung zur erneuten Offenbarungsversicherung
Der Schuldner ist innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Offenbarungsversicherung (früher Offenbarungseid) zur Abgabe einer weiteren Versicherung verpflichtet, wenn ein mit ihm bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder, wenn der Schuldner den Betrieb eines selbständigen Gewerbes aufgegeben hat. Das Gericht legt den im Gesetz verwendeten Begriff des ‘Arbeitsverhältnisses’ so weit aus, dass darunter ‘jede ständige Beziehung zu verstehen ist, die dem Schuldner aufgrund persönlicher Arbeit Verdienst irgendwelcher Art verschafft’.
Beschluss des LG Frankfurt/Oder vom 28.10.1997
12 T 105/97
MDR 1998, 369