Vorfälligkeitsklausel bei vorzeitiger Kreditrückzahlung
Einem Bankkunden war bei den Vertragsverhandlungen zugesagt worden, er dürfe das gewährte Darlehen nach Belieben zurückzahlen. Bei Abschluss des Kreditvertrages übersah er jedoch, dass in den allgemeinen Kreditbedingungen eine so genannte Vorfälligkeitsklausel enthalten war, die ihn im Falle einer vorzeitiger Kreditrückführung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtete.
Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Vorfälligkeitsklausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Widerspricht eine Vertragsklausel in eindeutiger Weise dem vorangegangenen Verhandlungsergebnis, ist sie “überraschend” und damit als unwirksam anzusehen.
Hinweis: Im Rechtsstreit muss allerdings der Kunde die von ihm behaupteten mündlichen Zusagen beweisen. Daher ist es ratsam, bei derartigen Geschäften stets einen Zeugen zu den Vertragsverhandlungen mitzunehmen.
Urteil des OLG Köln; Az.: 1 U 101/99