Voreingenommener Sachverständiger
Ein Sachverständiger erstellte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Auftrag des Gerichts ein Gutachten. Eine der Prozessparteien zweifelte in einem darauffolgenden Schriftsatz die Richtigkeit des Gutachtens in einigen Punkten an und kündigte das Einholen eines Privatgutachtens an. Hierauf reagierte der angegriffene Sachverständige mit folgenden Ausführungen: ‘Aufgrund der Argumentation und der Oberflächlichkeit des vorgelegten Schriftsatzes bin ich der Ansicht, dass dieser einzig und allein als Vorwand zur Nachreichung eines Gefälligkeitsgutachtens dient’. Die betroffene Prozesspartei lehnte den Sachverständigen daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Einem Sachverständigen obliegt als Richtergehilfen die Verpflichtung zur Objektivität und strengen Sachlichkeit. Dazu gehört insbesondere auch, dass ein Gutachter auf ihm entgegengebrachte Kritik sachlich reagiert. Gegen diese Grundsätze hat der Sachverständige hier offensichtlich verstossen. Insbesondere beanstandete das Oberlandesgericht Zweibrücken die Bezeichnung des angekündigten Privatgutachtens als ‘Gefälligkeitsgutachten’. Eine derartige äusserung wertete das Gericht wie eine vorweggenommene Beweiswürdigung noch nicht erhobener Beweise durch einen Richter. Der Gutachter wurde daher zu Recht von dem Prozess ausgeschlossen.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.09.1997
5 WF 115/96
NJW 1998, 912