Vollmachtsüberschreitung durch Architekten
Haben Bauherr und Bauunternehmer eine Pauschalvergütung über das zu erstellende Gebäude vereinbart, ist ein vom Bauherrn eingeschalteter Architekt nicht bevollmächtigt, Zusatzaufträge im Namen seines Bauherrn zu erteilen. Die Vollmacht des Architekten beschränkt sich bei der Vereinbarung einer Pauschalvergütung auf die Erteilung von Weisungen, die Rüge von Mängeln und die Abnahme geleisteter Arbeiten. Dagegen überschreitet die Vergabe von Zusatzaufträgen erheblichen Ausmaßes den Aufgabenbereich des Architekten. Gerade in Fällen einer Pauschalpreisabrede hat der Bauherr ein auch für den Bauhandwerker erkennbares Interesse, selbst über die Erteilung zusätzlicher, den Kostenrahmen sprengender Arbeiten zu entscheiden.
Urteil des Saarländischen OLG vom 23.12.1998
1 U 214/98-39
MDR 1999, 863