Verwirrspiel mit gleichnamigen Firmen
Ein Baustoffhändler bot einem Bauunternehmen namens ‘M & Co GmbH’ mit Sitz in Marl Spannbetonteile an. Eine gleichnamige Firma existierte auch in Bitterfeld. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter waren identisch. Die angebotenen Bauteile wurden bestellt, wobei auch im darauffolgenden Prozess unklar blieb, ob die ‘M & Co GmbH’ in Marl oder in Bitterfeld Vertragspartner geworden war. Die ursprünglich an das Marler Unternehmen gerichteten Rechnungen wurden auf dessen Wunsch auf den Namen des Schwesterunternehmens in Bitterfeld umgeschrieben.
Die ‘M & Co GmbH’ in Marl fiel in Konkurs. Die daraufhin gegen das Bitterfelder Unternehmen gerichtete Klage hatte Erfolg, obwohl der Baustoffhändler nicht beweisen konnte, dass er Vertragspartner geworden war. Wegen des ‘Verwirrspieles’ der ‘M & Co GmbH’ bei der Bestellung und Rechnungslegung hatte nach dem Urteil des OLG Naumburg die Bitterfelder Firma unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für die Forderung von knapp 120.000 DM einzustehen. Nach Treu und Glauben haftet ein Unternehmen unter dem Aspekt des Verbotes des widersprüchlichen Verhaltens, wenn dadurch der eigentliche Vertragspartner unklar bleibt.
Urteil des OLG Naumburg vom 26.09.1996
2 U 151/95
ZIP 1996, 2111