Vertragshändlerschutz durch Sondervertriebsvereinbarung
In einer Vertragshändlervereinbarung eines großen Automobilkonzerns hieß es unter anderem wörtlich: „Der Vertrieb erfolgt … nur über Chrysler-Vertragshändler…“. Später eröffnete der Autohersteller mehrere konzerneigene Vertriebsgesellschaften. Ein Vertragshändler klagte vor dem Oberlandesgericht Köln erfolgreich gegen die unliebsame Konkurrenz.
Mit der getroffenen Vereinbarung hatte sich – so das Gericht – der Autohersteller auf den Vertrieb durch Händler festgelegt und sich dadurch selbst ein Direktvertriebsverbot auferlegt. Wegen dieses verbindlich vereinbarten Sondervertriebsrechts darf der Autokonzern seinen Händlern daher auf Absatzebene weder selbst noch durch Einschaltung einer oder mehrerer konzerneigener Vertriebsgesellschaften Konkurrenz machen. Auch wenn eine derartige Vertriebsgesellschaft denselben Vertrag wie die übrigen Vertragshändler erhalten soll, liegen die Wettbewerbsvorteile, die eine konzerneigene Gesellschaft gegenüber einem freien Vertragshändler hat, auf der Hand. Der Autokonzern musste danach den Betrieb der konkurrierenden Niederlassungen wieder einstellen.
Urteil des OLG Köln vom 17.11.2000; Az.: 19 U 200/00