Versorgungsrückstellung kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Einem Arbeitnehmer fließt kein Arbeitslohn zu, wenn sein Arbeitgeber einen Betrag vom Arbeitslohn einbehält und einer Versorgungsrückstellung zuführt, durch die noch kein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch (Anwartschaft) entsteht. Lohnsteuer muss gemäß § 38 Abs.2 S.2 EStG vielmehr erst in dem Zeitpunkt gezahlt werden, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
Demnach kann der Arbeitgeber einen Lohnsteuerabzug nicht mit der Begründung vornehmen, dass dem Arbeitnehmer gegen ihn später ein Anspruch auf Auszahlung der Altersversorgung zusteht. Ausschlaggebend ist vielmehr der Zufluss des Lohns, der im Regelfall mit der Erfüllung des Anspruchs zusammenfällt. Meldet der Arbeitgeber den Betrag dennoch zur Lohnsteuer an, kann der Arbeitnehmer diese Anmeldung aus eigenem Recht anfechten.
Urteil des BFH vom 20.07.2005
VI R 165/01
Pressemitteilung des BFH