Veröffentlichungspflicht bei Insidergeschäften
Aktien emittierende Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Eigengeschäfte ihrer Führungspersonen mit diesen Aktien unter Namensnennung im Internet zu veröffentlichen. Diese Regelung verstößt – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof – auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Führungspersonen. Dem Gesetzgeber steht bei der Bekämpfung des Insiderhandels und der Förderung einer transparenten Gestaltung des Kapitalmarkts ein weiter Regelungsspielraum zu.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfrage ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Urteil des Hessischen VGH vom 03.05.2006
6 UE 2623/04
Pressemitteilung des Hessischen VGH