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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Veröffentlichungspflicht bei Insidergeschäften

Veröffentlichungspflicht bei Insidergeschäften

Aktien emittierende Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Eigengeschäfte ihrer Führungspersonen mit diesen Aktien unter Namensnennung im Internet zu veröffentlichen. Diese Regelung verstößt – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof – auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Führungspersonen. Dem Gesetzgeber steht bei der Bekämpfung des Insiderhandels und der Förderung einer transparenten Gestaltung des Kapitalmarkts ein weiter Regelungsspielraum zu.

Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfrage ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Urteil des Hessischen VGH vom 03.05.2006

6 UE 2623/04

Pressemitteilung des Hessischen VGH

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