Verlinkung im Internet unzulässig?
Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg ist die Verknüpfung einer Internetseite mit der Website eines anderen Anbieters mittels eines Hyperlinks wettbewerbswidrig, da für den Internetnutzer dadurch der Eindruck erweckt wird, es bestünden geschäftliche Verbindungen und der Betreiber sei berechtigt, mittels Link auf die Website eines Mitbewerbers zu verweisen.
Anmerkung: Diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg steht im krassen Gegensatz zur ansonsten herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Dort werden derartige Links mittlerweile fast einhellig für zulässig gehalten. Ferner lassen die Hamburger Richter die Eigenheiten des Internets völlig außer Betracht. Danach ist nicht nachvollziehbar, warum beim Nutzer bei Betätigung eines Hyperlinks der Eindruck entstehen soll, dass der Verknüpfung der Websites stets auch eine Geschäftsbeziehung der jeweiligen Betreiber zu Grunde liegt. Allein schon deshalb erscheint die Täuschung eines Nutzers als ausgeschlossen. Daher ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Landgerichts in der Berufungsinstanz aufgehoben wird.
Urteil des LG Hamburg vom 02.01.2001; Az.: 312 O 606/00 (nicht rechtskräftig)