Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verhängnisvolle Schwarzgeldabrede

Verhängnisvolle Schwarzgeldabrede

Eine Frau bevollmächtigte ihren Lebensgefährten mit einer notariellen Generalvollmacht zum Verkauf ihrer Eigentumswohnung. Der Lebensgefährte vereinbarte mit dem Käufer einen Kaufpreis von 300.000 DM, wobei im notariellen Kaufvertrag nur 200.000 DM als Kaufpreis angegeben werden sollten. Dadurch versprachen sich beide Parteien die Ersparnis von Steuern, Eintragungsgebühren und Notarkosten. Am Tag der Vertragsschließung übergab der Käufer an den Lebensgefährten der Frau einen Barscheck von 100.000 DM. Etwa zwei Wochen später erhielt dieser einen weiteren Scheck über 200.000 DM. Später schlossen die Parteien einen notariellen Aufhebungsvertrag, da der Käufer die Wohnung nicht mehr haben wollte. Der Käufer verlangte von der Wohnungseigentümerin die bezahlten 300.000 DM zurück. Diese war jedoch nur bereit, den notariell beurkundeten Betrag von 200.000 DM zurückzuerstatten.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Zahlungsklage des Käufers zurück. Hierbei ließ das Gericht offen, ob die Wohnungseigentümerin die zuerst gezahlten 100.000 DM überhaupt erhalten hatte. Das Gericht hielt eine gesetzwidrige Schwarzgeldabrede nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für erwiesen. Eine derartige Abrede war jedoch nicht von der erteilten Vollmacht gedeckt. Eine Generalvollmacht erlaubt grundsätzlich die Vertretung in allen Rechtskreisen. Sie gestattet dem Bevollmächtigten aber keinen vorsätzlichen, mit Strafe bewehrten Gesetzesverstoß zu Lasten des Vertretenen. Dies ist für jeden Dritten offensichtlich. Kein redlicher Dritter wird eine Generalvollmacht daher so verstehen, dass sie dem Vertreter ein Handeln zu Lasten des Vertretenen erlaubt. Hier bedeutete die Schwarzgeldabrede eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, die zu Lasten der Wohnungeigentümerin ginge.

Da dem Käufer kein Rückzahlungsanspruch gegen die Wohnungseigentümerin zustand, bleibt ihm nur noch die Möglichkeit, den bezahlten Betrag von 100.000 DM von deren Lebensgefährten zurückzuverlangen.

Urteil des vom 17.12.1998, 22 U 84/98. OLG Report Hamm 1999, 269

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