Unzulässige Zugabe durch Vielflieger-Bonus eines Dritten
Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Fax-Massenversand und -empfang betreibt, verstößt gegen die Zugabeverordnung, wenn es Kunden für die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen unentgeltlich Prämienmeilen im ‘Miles an More-Programm’ der Lufthansa AG mit dem Ziel der Kundenbindung gewährt.
Bei seiner Entscheidung ließ das Landgericht Mönchengladbach offen, ob das ‘Miles and More-Programm’ der Lufthansa AG selbst eine unzulässige Zugabe darstellt. Jedenfalls ist die Zugabeverordnung auch anzuwenden, wenn ein Anbieter seinen Kunden eine zusätzliche, nicht besonders berechnete Leistung durch solche Dritte (Lufthansa AG) zukommen läßt, die auf seine Veranlassung hin handeln. Da die Zusage der Vermittlung von Prämienmeilen zweifellos mit Rücksicht auf die lukrative Steigerung der eigenen Geschäftstätigkeit erfolgt, wurde dem Telefax-Dienstleistungsunternehmen die Gewährung der unzulässigen Zugabe untersagt.
Urteil des LG Mönchengladbach vom 05.11.1998
8 O 91/98
Betriebs-Berater 1999, 283