Untersuchungs- und Rügepflicht bei Handelsgeschäft ist “unverzüglich” nachzukommen
Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware sofort nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Absatz 1 HGB). Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Untersuchungs- und Rügepflichten im Rahmen eines Handelskaufs dienen dem Interesse des Handelsverkehrs an einer raschen und endgültigen Abwicklung von Rechtsgeschäften.
Was im Einzelfall unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, richtet sich zum einen nach der Art der Kaufsache, sodass beispielsweise bei schnell verderblichen Waren bereits eine wenige Tage nach der Lieferung erfolgte Rüge verspätet sein kann, und zum anderen nach der Eilbedürftigkeit des Geschäfts. Bei einer Möbellieferung (hier Barhocker) ist jedenfalls eine Mängelrüge verspätet, die erst nach Erhebung einer Zahlungsklage nach mehreren Mahnungen des Verkäufers erfolgt.
Urteil des LG Coburg vom 31.05.2007
1HK O 69/06