Unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot
Ein Dienstleistungsunternehmen, das bundesweit Autohäusern die Aufbereitung und Reinigung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen anbot, beschäftigte neben eigenen Arbeitnehmern überwiegend freie Mitarbeiter. Der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, der die Kraftfahrzeugreinigung als selbständiges Gewerbe angemeldet hatte, beinhaltete auch ein Wettbewerbsverbot, das ihm unter anderem untersagte, für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ‘für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, das mit dem Dienstleistungsunternehmen im Wettbewerb steht’.
Ein freier Mitarbeiter kündigte das Vertragsverhältnis und führte in der Folgezeit im Auftrag eines Autohauses, das bislang Kunde bei dem Reinigungsunternehmen war, Kfz-Reinigungen durch. Das Bundesarbeitsgericht meinte, dass diese Tätigkeit von dem vereinbarten Wettbewerbsverbot nicht erfasst werde. Untersagt war dem Wortlaut nach nämlich nur die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (sogenanntes unternehmensbezogenes Verbot). Danach konnte dem Mann nicht verboten werden, seine Dienste Autohäusern direkt zur Verfügung zu stellen, da zwischen diesen und dem Reinigungsunternehmen kein Konkurrenzverhältnis bestand.
Urteil des BAG vom 21.01.1997
9 AZR 778/95
RdW 1997, 668