Unternehmensberatungsvertrag mit Aufsichtsratsmitglied
Ein Unternehmensberatungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft nicht nur unwesentlich beteiligt ist, bedarf analog § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied ist bei derBeschlussfassung über die Zustimmung nicht stimmberechtigt.
Zustimmungsfähig ist ein solcher Vertrag nur dann, wenn die zu erbringenden Beratungsleistungen und die zu erwartende Vergütung konkret beschrieben werden. Genügt der Vertrag diesen Anforderungen nicht, ist er als nichtig anzusehen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 21.09.2005
1 U 14/05
OLGR Frankfurt 2006, 249
ZAP EN-Nr. 248/2006