Uneinbringliches Gesellschafterdarlehen
Gewährt eine Personengesellschaft einem Dritten ein Darlehen und wird dies uneinbringlich, so kann die Forderung nur dann gewinnmindernd abgeschrieben werden, wenn die Darlehensgewährung betrieblich veranlaßt war.
Ist der Darlehensnehmer ein Gesellschafter des Unternehmens, so ist bei der Frage, ob die Darlehensgewährung betrieblich oder gesellschaftlich veranlaßt war, ein Fremdvergleich anzustellen. Nur wenn die Gesellschaft auch einem Dritten zu den Bedingungen, wie sie mit dem Gesellschafter vereinbart wurden, Geld zur Verfügung gestellt hätte, liegt eine betriebliche Veranlassung vor.
Der Bundesfinanzhof verneinte die Betriebsbezogenheit eines zinslosen Darlehens über 1.000.000 DM (Laufzeit 3 ½ Jahre) an einen Gesellschafter, das ohne die verkehrsüblichen Sicherheiten ausbezahlt wurde. Die spätere Uneinbringlichkeit konnte die Gesellschaft demnach nicht als steuerlichen Verlust geltend machen.
Urteil des BFH vom 09.09.1996
IV R 64/93