Umwidmung einer Garage in Wohnraum
Ein Grundstückeigentümer hatte unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine größere Garagenanlage mit insgesamt 175 Quadratmeter Nutzfläche errichtet. Einige Jahre später wollte er in dem Gebäude insgesamt 5 kleine Ein-Zimmer-Apartments einrichten. Er stellte einen entsprechenden Bauantrag, der zunächst auch erlassen, dann aber vom zuständigen Oberverwaltungsgericht wieder aufgehoben wurde. Die Genehmigung der Umwidmung in Wohnraum scheiterte letztlich daran, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen für Wohngebäude hier nicht erfüllt waren. Anders als bei Garagen ist bei Wohngebäuden ein unmittelbarer Anbau an die Grundstücksgrenze grundsätzlich nicht erlaubt. Da der Grundstückseigentümer besondere Härtegründe für eine Ausnahme nicht vorbringen konnte, musste die Baugenehmigung wieder aufgehoben werden.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz; Az.: 1 A 10064/96