Umweltvorschriften gelockert
Der Chemiekonzern Degussa AG wehrte sich gegen die Behördenpraxis, wonach die Grenzwerte der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) stets vor Einleitung in die Abgasreinigung gemessen wurden, und klagte gegen das Regierungspräsidium Darmstadt. Der Hessische Verwaltungshof stellte sich in einem Grundsatzurteil auf die Seite des Wirtschaftsunternehmens. Danach sollen künftig nicht mehr die Schadstoffwerte des bei der Herstellung entstandenen Rohgases für die Messung herangezogen werden, sondern die Werte, die nach dem Durchlaufen der Abgasreinigungsanlage anfallen.
Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass es Ziel des Bundesemissionsschutzgesetzes und der TA Luft sei, die Gesamtemissionen zu begrenzen, um der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkung vorzubeugen. Daraus ergab sich für das Gericht zwingend, dass allein die nach der Abgasreinigung tatsächlich an die Luft abgegebenen Gase für die Grenzwerte massgebend sind.
Behörden und Umweltschützer sehen in diesem Urteil ein Entschärfen der einschlägigen Umweltgesetze. Das Gericht liess wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Urteil des Hessischen VGH
14 UE 1585/91
Handelsblatt vom 23.02.1998
NJW Heft 13/97, Seite XLII