Überziehungskreditvertrag durch Einlösung eines nicht gedeckten Schecks
Löst eine Bank einen von einem Kunden ausgestellten Scheck ein, obwohl das bestehende Girokonto eine Überziehung nicht vorsieht, kommt zwischen Bank und Kontoinhaber ein Überziehungskreditvertrag zustande. Das Angebot zum Vertragsschluss ist in der Ausstellung des ungedeckten Schecks zu sehen. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Einlösung des Schecks durch die kontoführende Bank. Allerdings muss dieser Annahmewillen in irgendeiner Weise objektiv erkennbar werden, wozu auch bankinterne Vorgänge ausreichen.
Fehlt es an einer ersichtlichen Annahme, ist ein Überziehungskreditvertrag nicht abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Kunde nicht zur Kreditrückzahlung verpflichtet ist. Die Bank hat den durch die Scheckeinlösung entstandenen Schaden dann selbst zu tragen.
Urteil des LG Darmstadt vom 01.12.2005
2 O 268/05
ZAP EN-Nr. 275/2006