Überziehungskredit ist unpfändbar
Ein Gläubiger beantragte beim Vollstreckungsgericht unter anderem, den Anspruch seines Schuldners gegen seine Bank ‘aus überziehungskrediten’ zu pfänden. Amts- und Landgericht wiesen den Antrag zurück.
Eine Pfändung des Auszahlungsanspruches aus einem überziehungs- oder Dispositionskredit würde dem Schuldner die Verfügungsmöglichkeit über sein Konto entziehen; er würde gegen seinen Willen in ein Schuldverhältnis gegenüber der Bank gedrängt werden. Daraus folgt, dass der Abruf eines Kredites nur durch den Kontoinhaber bzw. Kreditnehmer höchst persönlich und nicht durch einen Gläubiger erfolgen kann.
Beschluss des LG Münster vom 30.05.1996
5 T 365, 374/96
MDR 1996, 1069