Urteil
01.07.2008
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Überweisungsträger hat keine Beweiskraft
In einem Rechtsstreit kam es entscheidend auf die Frage an, ob eine der Parteien die geschuldete Zahlung geleistet hatte. Diese wollte den Beweis durch Vorlage eines überweisungsformulars führen.
Ein überweisungsträger ist kein geeignetes Mittel, den Nachweis einer tatsächlich erfolgten Zahlung zu führen. Die überweisungsdurchschrift besagt lediglich, dass eine Beauftragung des Geldinstitutes erfolgt ist. Ob die überweisung sodann tatsächlich ausgeführt wurde, hängt von vielfältigen Umständen ab, wie z.B. fehlender Kontendeckung oder fehlerhafter Bearbeitung.
Urteil des BGH vom 11.10.1996
V ZR 159/95
NJW-RR 1997, 177