Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Überspannen von Verkehrsschildern mit Folie

Überspannen von Verkehrsschildern mit Folie

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln begeht jemand keine Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch, wenn er Verkehrsschilder mit einer Folie so überspannt, daß diese nicht mehr gelesen werden können. Er macht sich jedoch auf jeden Fall wegen Amtsanmaßung nach § 132 Strafgesetzbuch strafbar. Eine Amtsanmaßung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Oberlandesgericht Köln (v. 05.06.1998); AZ: 19 U 263/97

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