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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Übergabe eines Anlageprospekts “heilt” nicht vorangegangene Falschberatung

Übergabe eines Anlageprospekts “heilt” nicht vorangegangene Falschberatung

Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Anlageberater bei risikoreichen Anlagegeschäften eine besondere Aufklärungspflicht über die speziellen Risiken der Kapitalanlage. Er muss seinen Kunden über alle, für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte informieren. Hierzu gehöreninsbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken, die vollständig, zutreffend und nicht verharmlosend dargestellt werden müssen.

Ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung übergebener Prospekt über die Kapitalanlage kann als Mittel der Aufklärung genügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die vorangegangene Beratung hinsichtlich der Risiken verharmlosend oder falsch war.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006

7 U 225/05

OLGR Karlsruhe 2006, 672

RdW Heft 18/2006, Seite IV

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