Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges – Schutz des Leasingnehmers

Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges – Schutz des Leasingnehmers

Bei einer überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges durch den Leasingnehmer kann der Leasinggeber lediglich den Differenzbetrag zwischen Neu- und Minderwert und nicht die zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen.
Die Beweislast für die übermäßige Abnutzung trägt der Leasinggeber. Er muß detailliert aufzeigen und nachweisen, welche Mängel auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind und welche dem normalen Verschleiß unterliegen.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.9.1997, Az. 2/8 S 79/97

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