Urteil
01.07.2008
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Überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges – Schutz des Leasingnehmers
Bei einer überbeanspruchung des Leasingfahrzeuges durch den Leasingnehmer kann der Leasinggeber lediglich den Differenzbetrag zwischen Neu- und Minderwert und nicht die zur Behebung der Mängel erforderlichen Reparaturkosten verlangen.
Die Beweislast für die übermäßige Abnutzung trägt der Leasinggeber. Er muß detailliert aufzeigen und nachweisen, welche Mängel auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind und welche dem normalen Verschleiß unterliegen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.9.1997, Az. 2/8 S 79/97