Urteil
01.07.2008
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Teppichversteigerung
Die Versteigerung ungebrauchter Waren verstößt gegen § 34b VI, Nr. 5b Gewerbeordnung und stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Ein Teppichhändler bot bei der Ankündigung einer Versteigerung antiker Orientteppiche 475 Teppiche an, wobei allenfalls fünf ein entsprechendes Alter aufwiesen. Die übrigen Teppiche waren neu.
Auf Klage eines Mitbewerbers untersagte ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe derartige Verkaufsveranstaltungen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.08.1995
6 U 193/94
WRP 1996, 34