Taxibestellung nur über kostenlose Servicenummer
Die Leitung einer Klinik wies ihre Mitarbeiter an, bei telefonischen Taxibestellungen, die auf Wunsch von Patienten vom Klinikpersonal durchgeführt werden, ausschließlich solche Taxiunternehmen anzuwählen, die eine kostenlos anzuwählende Servicenummer eingerichtet haben. Ein Taxiunternehmen, das nicht über eine derartige Rufnummer verfügte, hielt diese Dienstanweisung der Klinik wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht für rechtswidrig.
Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Brandenburg nicht geteilt. Das Gericht sah es als berechtigtes Interesse der Klinikleitung an, ihren Patienten einen möglichst umfänglichen Service zu bieten. Dazu gehört gegebenenfalls auch, auf Wunsch des Patienten ein Taxi von Dienstapparaten aus zu bestellen. Von der Klinik kann nicht verlangt werden, diese Patientenbitten abzuschlagen und auf die Möglichkeit der eigenen Bestellung mittels Patiententelefon oder öffentlichem Fernsprecher zu verweisen. Deshalb ist es durchaus legitim, wenn Taxibestellungen für Patienten durch das Klinikpersonal aus Kostengründen ausschließlich über kostenlose Serviceleitungen erfolgen. Danach war die Dienstanweisung der Klinikleitung nicht zu beanstanden. Dem klagenden Taxiunternehmer bleibt daher nichts anderes übrig als sich ebenfalls eine kundenfreundliche Rufnummer zuzulegen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 30.06.1998
6 Kart U 4/97
NJWE-WettbR 1999, 214