Systemvergleich erlaubt
Vergleichende Werbung ist in der Regel (noch) wettbewerbswidrig. Nicht um vergleichende Werbung handelt es sich jedoch bei sogenannten Systemvergleichen, bei denen allgemeine Systeme vergleichend gegenübergestellt und ihre Vor- und Nachteile unter Vermeidung jeder erkennbaren Bezugnahme auf mögliche Mitbewerber erörtert werden. Die Abgrenzung ist oft schwierig. Hierzu folgender Fall:
Ein Hersteller von Textilautowaschanlagen warb mit dem Slogan ‘Ja zur Autowäsche mit weichem Textil – Nein zu Kratzern im Lack’. Hiergegen klagte ein Hersteller von Bürstenwaschanlagen.
Obwohl durchaus erkennbar war, daß der verwendete Slogan auf einen Vergleich mit den vom Kläger hergestellten Bürstenwaschanlagen abzielte, verneinte der Bundesgerichtshof einen Wettbewerbsverstoß. Solange sich ein Wettbewerber darauf beschränkt, seine eigene Ware oder Leistung anzupreisen, indem er ihre Eigenschaften hervorhebt, nimmt er noch keinen Vergleich mit einer fremden Ware oder Leistung vor. Es wäre daher verfehlt, aus einer Werbung für das eigene Angebot künstlich einen Vergleich mit Waren oder Leistungen der Mitbewerber herauszulesen. In dem beanstandeten Werbeslogan sahen die Richter eine eindeutige Bezugnahme auf die eigenen Produkte des Herstellers. Der Werbeslogan durfte danach unbeanstandet weiterverwendet werden.
Urteil des BGH vom 05.12.1996; I ZR 203/94