Studiengebühren für Langzeitstudierende zulässig
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, daß die im Land Baden-Württemberg eingeführten Studiengebühren für Langzeitstudenten verfassungskonform sind. Die dortigen Universitäten dürfen nach dem geänderten Landeshochschulgebührengesetz von Studenten, die die Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschreiten, pro Semester Studiengebühren in Höhe von 1.000 DM erheben. Diese Regelung verstößt – so die Verwaltungsrichter – weder gegen die Freiheit der berufsbezogenen Ausbildung noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die erfolglosen Klagen wurden übrigens von zwei Studenten des 28. bzw. 33. Hochschulsemesters eingereicht.
VG Karlsruhe; Az.: 7 K 2844 und 3014/98