Spekulationsfrist bei nicht eigengenutzten Grundstücken
1998 wurde ein Einfamilienhaus erworben, welches nicht selbst genutzt, sondern vermietet wurde. Unterliegt dieses Objekt der zweijährige oder zehnjährigen Spekulationsfrist bei einer etwaigen Veräusserung?
Die Spekulationsfrist beträgt ab 1. Januar 1999 bei nicht eigengenutzten Grundstücken zehn Jahre. Früher galt hier eine zweijährige Spekulationsfrist. Bei der Fristberechnung ist nach ständiger Praxis grundsätzlich das der Anschaffung und Veräusserung zu Grunde liegende Verpflichtungsgesetz maßgebend. Es ist bei einem Erwerb und Verkauf eines Grundstücks die Zeit des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages zu beachten. Dabei ist nicht entscheidend, wann der Eigentumserwerb in das Grundbuch eingetragen wurde oder wann das wirtschaftliche Eigentum übergeht. Eine der Anwendungsregelungen der neuen zehnjährigen Spekulationsfrist besagt, dass diese Frist auf Veräusserungsgeschäfte anzuwenden ist, bei welchen die Veräusserung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. Daher sollten alle Verkäufer die lange Frist ab 1999 beachten.