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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Sonnenstudio kein Laden

Sonnenstudio kein Laden

Ein in einer Eigentumswohnanlage gelegener Laden wurde als Sonnenstudio eingerichtet. Das Sonnenstudio wurde mit Automaten betrieben und war auch bis in die späten Abendstunden und an Sonn-und Feiertagen überwiegend ohne beaufsichtigendes Personal geöffnet.

Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist der Charakter eines Geschäftsbetriebes in einem Laden ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, daß dieser an beschränkte öffnungszeiten gebunden ist. Der Betrieb eines Sonnenstudios außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten stört die Miteigentümer mehr als ein normaler Geschäftsbetrieb und hält sich deshalb nicht im Rahmen der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Zweckbestimmung. Der Betrieb kann daher außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten untersagt werden.

Urteil des BayObLG vom 06.03.1996, 2 ZBR 2/96. Hausbesitzerzeitung Heft 17/96, Seite 11

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