Sonderzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung
Beruht die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht auf einer klaren, im Voraus getroffenen Vereinbarung, so stellt die Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung “Soweit der Arbeitgeber eine Gratifikation (Weihnachts- oder Urlaubsgratifikation) gewährt, erfolgt diese freiwillig und ohne jeden zukünftigen Rechtsanspruch. Auch aus wiederholter Zahlung kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden …” lässt auch das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht zu, aus der trotz mehrmaliger Zahlung ein Rechtsanspruch des Geschäftsführers auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entstehen könnte. Durch die vertragliche Klarstellung, dass es sich um freiwillige Leistungen handelt, war nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg eine jährliche Widerholung des Freiwilligkeitsvorbehalts entbehrlich.
FG Hamburg vom 23.09.1999; Az.: II 212/97