Urteil
01.07.2008
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Sondernutzungsgebühr für Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge
Das Abstellen eines nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, für die die Gemeinde eine Gebühr erheben darf. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr kann sich hierbei an den ortsüblichen Mieten für Garagen und Stellplätzen orientieren. Die volle Monatsgebühr darf trotz Unkenntnis des Fahrzeughalters von der Gebührenpflicht für jeden angefangenen Monat berechnet werden.
Beschluss des OVG NRW vom 23.04.2004
11 A 2594/02
ZAP EN-Nr. 783/2004
NZV 2004, 428