Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Sondernutzungserlaubnis für mobilen Verkaufsstand am Fahrrad notwendig
Ein Verkäufer, der in einer Fußgängerzone von dem Anhänger seines Fahrrades aus Würstchen anbieten möchte, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis. Auf diese hat er nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Braunschweig möglicherweise keinen Anspruch. Es bedarf einer Abwägung mit den Interessen der Fußgänger, die sich ungehindert fortbewegen möchten. Eine Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel nicht erteilt, wenn durch den Verkauf die Fußgänger in ihrer Fortbewegungsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt werden.
Verwaltungsgericht Braunschweig (v. 17.06.1997); Az.: 6 A 61003/97